Vereinssatzung

der Storkower Ruder-Vereinigung 1919 e.V.

 

 

§ 1 – Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

 

1.1.

Der Verein führt den Namen „Storkower Ruder-Vereinigung 1919 e.V.“ (ehemals Sektion Rudern der BSG Fortschritt Storkow, davor BSG Einheit Storkow Sektion Rudern, davon Storkower Ruder-Vereinigung 1919 e.V. gegründet 1919).

 

1.2.

Sie ist am 11.6.1990 gegründet worden und im Vereinigungsregister des Kreisgerichts Beeskow unter laufender Nr. 31 registriert.

 

1.3.

Sitz des Vereins ist: Seestraße 3, O-1233 Storkow/M. Als Gerichtsstand gilt das Kreisgericht Beeskow.

 

1.4.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 – Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

2.1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports.

 

2.2.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Ruderns.

 

2.3.

Die Organe des Vereins (§ 10) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für den amateurmäßigen Kinder- und Jugendleistungssport darf der Verein einen hauptamtlichen Trainer anstellen.

2.4.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.5.

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Brandenburg e.V. und erkennt dessen Statuten an.

2.6.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 3 – Vereinsfarben, Flagge und Sportbekleidung

 

3.1.

Die Farben des Vereins sind Blau-Weiß.

 

3.2.

Die Vereinsflagge ist weiß mit blauem Rand, blauem Diagonalstrich von der äußeren unteren Ecke nach der inneren oberen Ecke. In jedem so entstandenen Feld ist ein blauer sechszackiger Stern dargestellt.

In der inneren oberen Ecke ist blau umrandet ein Feld abgegrenzt mit der Inschrift:

Storkower R.-Vg. 1919 e.V.

 

3.3.

Die Blätter der Riemen und Skull sind weiß mit blauem ca. 2 cm breitem Querstrich am Blattende und einem sechszackigen, blauen Stern etwa in Blattmitte.

 

3.4.

Die Sportbekleidung ist wie folgt gestaltet:

  • kurz- oder langärmliges, weißes Hemd mit blauem sechszackigem Stern auf dem Rücken, auf der linken Brustseite die Aufschrift: Storkower R.-Vg. 1919 e.V.

  • blaue kurze Hose

  • Trainingsanzug in beliebiger Farbe mit der Aufschrift auf der Brustseite wie Hemd

 

 

§ 4 – Gliederung

 

4.1.

Der Verein gliedert sich in Wettkampfsport und Breitensport. Für die im Verein bestehenden Sportgruppen kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

 

 

§ 5 – Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus

 

5.1.

den erwachsenen Mitgliedern

5.1.1.

ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben

5.1.2.

passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben

5.1.3.

fördernden Mitgliedern

5.1.4.

Ehrenmitgliedern

 

5.2.

den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

 

5.3.

ausübenden Ehegatten und Kindern von den erwachsenen Mitgliedern

 

5.4.

Kindern und Jugendlichen, die an der Ausübung des Rudersportes interessiert sind und am beaufsichtigten Trainings- und Wanderrudern teilnehmen, ohne Mitglied zu sein. Nach Ablauf von 5 Monaten ist von diesen die Aufnahme als Mitglied zu beantragen. Erfolgt dies nicht, erlischt das Recht auf Teilnahme am Rudersport.

 

 

§ 6 – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

6.1.

Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören, unabhängig von ihrer politischen, rassischen und religiösen Zugehörigkeit.

 

6.2.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Bei Aufnahmeanträgen von Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

6.3.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

6.3.1.

Austritt

6.3.2.

Ausschluss

6.3.3.

Tod

 

6.4.

Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

 

6.5.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

6.5.1.

wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen

6.5.2.

wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

6.5.3.

wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

 

In den Fällen 6.5.1. und 6.5.3. ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

6.6.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Mitglied und Verein zu diesem Termin. Bereits vom Mitglied an den Verein gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

6.7.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

 

§ 7 – Rechte der Mitglieder

 

7.1.

Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, im Bootshaus (Vereinsgebäude) zu verkehren sowie die Mitgliederversammlungen zu besuchen, dabei das Wort zu nehmen und Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die passiven Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die jugendlichen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie ausübende Ehegatten von erwachsenen Mitgliedern.

Die Wahl in eine Funktion ist ab vollendetem 18. Lebensjahr möglich. Bei Entscheidungen, die ein Mitglied betreffen, ruht sein Stimmrecht.

 

7.2.

Die jugendlichen Mitglieder im Alter bis zu 16 Jahren wählen aus ihrer Mitte zwei Sprecher, die auf Mitgliederversammlungen stimmberechtigt sind.

 

7.3.

Die ordentlichen Mitglieder haben nach Maßgabe der Ruderordnung das Recht auf die Benutzung der Boote und der sportlichen Einrichtungen des Vereins. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie entsprechende Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen können.

 

7.4.

Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 16 Jahren dürfen Boote und sportliche Einrichtungen nur mit Zustimmung eines Verantwortlichen des Vereins nutzen.

 

7.5.

Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein und/oder den Rudersport besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes von einer Hauptmitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten. Dazu müssen mindestens 51 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

 

7.6.

Ehegatten und Kinder von erwachsenen Mitgliedern haben die gleichen Recht und Pflichten wie ordentliche bzw. jugendliche Mitglieder. Die Eigenschaft eines Kindes eines Mitglieds erlischt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

7.7

Die Mitglieder haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung in eine andere Form der Mitgliedschaft umzumelden. Mit Bestätigung der Ummeldung durch den Vorstand ändern sich die Rechte und Pflichten zu diesem Zeitpunkt.

 

7.8.

Ist ein Mitglied aus objektiven Gründen nicht zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage, kann es Antrag auf ruhende Mitgliedschaft an den Vorstand stellen. Mit Bestätigung des Antrages durch den Vorstand ruhen alle Rechte und Pflichten ab diesem Zeitpunkt. § 6.6. bleibt davon unberührt. Das Mitglied hat das Recht, jederzeit seine normale Mitgliedschaft durch Mitteilung an den Vorstand wiederzuerlangen.

 

 

§ 8 – Beiträge und Mittel des Vereins

 

8.1.

Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Staffelung des

Jahresmitgliedsbeitrages je nach Mitgliedergruppe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

8.2.

Die Mitglieder nach § 5.1.1., 5.1.2. und 5.1.3. zahlen den vollen Beitrag.

 

50 % des Beitrags zahlen:

- Ehepartner der unter Pkt. 5.1.1. bis 5.1.4. genannten Mitglieder

- Jugendliche mit eigenem Einkommen (Lehrlingsentgelt u.ä.)

- Kinder

 

25 % des Beitrags zahlen:

- Kinder von Mitgliedern, die unter Pkt. 5.1.1. bis 5.1.3. genannt sind

- Kinder, deren Geschwister ebenfalls Mitglied sind

 

Kinder und Jugendliche, die gemäß § 5.4. den Rudersport ausüben, zahlen für die Zeitdauer der Teilnahme am Rudersport je Monat ein Zwölftel des Jahresmitgliedsbeitrages.

 

8.3.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

8.4.

Der Beitrag ist eine Bringeschuld. Er ist ab dem 1. des Monats, in dem der Beitritt zum Verein erfolgt, zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 20. Februar des laufenden Jahres fällig.

 

8.5.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

8.6.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

 

8.7.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich einen ehrenamtlichen Arbeitsdienst im Bootshaus oder auf dem Vereinsgelände zu leisten. Diese Verpflichtung kann durch die Zahlung eines Stundensatzes, der wie die Anzahl der zu leistenden Stunden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird, abgegolten werden.

 

8.8.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder, haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Diese sind bei der Vergütung durch entsprechende Quittungen zu belegen.

 

 

§ 9 – Disziplinarische Maßnahmen

 

9.1.

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstandfolgende Maßnahmen verhängt werden:

 

9.1.1.

Verweis

9.1.2.

Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen

 

9.2.

Der Bescheid über disziplinarische Maßnahmen – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich sind – ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

 

 

§ 10 – Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

10.1.

die Mitgliederversammlung

10.2.

der Vorstand

10.3.

der Beschwerdeausschuss

 

 

§ 11 – Die Mitgliederversammlung

 

11.1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für

11.1.1.

Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

11.1.2.

Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

11.1.3.

Entlastung und Wahl des Vorstandes

11.1.4.

Wahl der Kassenprüfer

11.1.5.

Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

11.1.6.

Genehmigung des Haushaltsplanes

11.1.7.

Satzungsänderungen

11.1.8.

Beschlussfassung über Anträge

11.1.9.

Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 6.2.

11.1.10.

Berufung gegen des Ausschluss eines Mitgliedes nach § 6.5.

11.1.11.

Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 7.5.

11.1.12.

Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen

11.1.13.

Auflösung des Vereins

 

11.2.

Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

 

11.3.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

11.3.1.

der Vorstand beschließt

11.3.2.

20 von 100 der Mitglieder beantragen.

 

11.4.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus.

Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

11.5.

Für Beschlüsse über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ansonsten ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ausgenommen der Festlegung gemäß § 7.5. sowie Satzungsänderungen, die eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfordern. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

11.6.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, auf welcher sie behandelt werden sollen, schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 

11.7.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

 

 

§ 12 – Der Vorstand

 

12.1.

Der Vorstand besteht aus

12.1.1.

dem Vorsitzenden

12.1.2.

dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden

12.1.3.

dem stellvertretenden Vorsitzenden

12.1.4.

dem Schatzmeister

12.1.5.

dem Jugendwart

12.1.6.

dem Pressewart/Schriftführer

 

12.2.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportgruppen und Kommissionen und berichtet der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

Er erlässt als verbindliche Ordnung die Hausordnung, die Stegordnung und die Ruderordnung sowie im Bedarfsfall weitere Ordnungen.

 

12.3.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Tätigkeiten Kommissionen einzusetzen.

Die Kommissionen sind:

12.3.1.

Wettkampfsport

12.3.2.

Breitensport

12.3.3.

Wanderrudern

12.3.4.

Veranstaltungen/Regatten

12.3.5.

Vereinsleben

12.3.6.

Finanzen/Kassenführung (Vorsitzender dieser Kommission ist der Schatzmeister)

 

12.4.

Vorstand im Sinne des Vereinigungsgesetzes vom 21.02.1990 GBl. Teil I Nr. 10/1990 und des ZGB sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 12.1.1. bis 12.1.4.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden allein oder durch den 1. Stellv. Vorsitzenden mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.

 

12.5.

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

 

12.6.

Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

 

 

§ 13 – Beschwerdeausschuß

13.1.

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

 

 

§ 14 – Kassenprüfer

 

14.1.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

 

14.2.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

 

§ 15 – Eigentum des Vereins

 

15.1.

Das gesamte Eigentum des Vereins ist gemeinschaftliches Eigentum aller Vereinsmitglieder und wird durch den Vorstand verwaltet. Ein persönliches Recht einzelner Mitglieder am Vereinseigentum besteht nicht.

 

15.2.

Das Eigentum besteht aus Immobilien, Mobilien und finanziellen Mitteln. Der Verkauf vereinseigener Mobilien und Immobilien bedarf der vorherigen Zustimmung der

Mitgliederversammlung.

 

15.3.

Der Verein ist berechtigt, Eigentum gegen Entgelt zu verpachten. Die daraus erzielten Erlöse sind den Satzungszwecken entsprechend zu verwenden.

 

15.4.

Das Vereinseigentum ist zu inventarmäßig zu erfassen, die Inventarliste ist jährlich durch den Schatzmeister und die Kassenprüfer zu überprüfen, abzuzeichnen und beim Vorsitzenden zu hinterlegen.

 

15.5.

Der Verein tritt eigentumsmäßig die Rechtsnachfolge seiner Vorgängerorganisationen an.

 

 

§ 16 – Auflösung

 

16.1.

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufene

Mitgliederversammlung gemäß § 11.5. mit Dreiviertelmehrheit.

 

16.2.

Für die zur Auflösung erforderlichen Tätigkeiten wird vom Vorstand ein Gremium vorgeschlagen, welches durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

 

16.3.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke des Rudersports.

 

16.4.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Darlehen und den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen zurückerhalten.

 

16.5.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

 

§ 17 – Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 1.12.1990 von der Mitgliederversammlung des Vereins

Storkower Ruder-Vereinigung 1919 e.V.

mit seinen Änderungen beschlossen worden. Sie tritt in Kraft mit dem Datum der Eintragung in das Vereinigungsregister beim Kreisgericht Beeskow.